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Breaking-News: Facebook darf über seinen Like-Button nicht heimlich Nutzerdaten im Internet sammeln

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Urteil des Gerichtshofes (zweite Kammer) vom 29.Juli 2019

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

29. Juli 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. d – Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ – Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, das die Weitergabe personenbezogener Daten des Besuchers dieser Website an den Anbieter des Plugins erlaubt – Art. 7 Buchst. f – Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten – Berücksichtigung des Interesses des Betreibers der Website oder des Interesses des Anbieters des Social Plugins – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Einwilligung der betroffenen Person – Art. 10 – Information der betroffenen Person – Nationale Regelung, wonach Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen klagebefugt sind“

Kurze Zusammenfassung

Im obigen konkreten Fall ging es um den Online-Shop Fashion ID, der zur Bekleidungskette Peek & Cloppenburg gehört.

Fashion ID hatte einen Gefällt-mir-Button auf ihrer Website eingebaut. Diese Schaltflächen übertragen personenbezogene Daten wie IP-Adresse, die Kennung des Webbrowsers, sowie gegebenenfalls die Facebook-ID des Nutzers an Facebook. Der Informationsfluss soll sogar funktionieren, wenn der Like-Button gar nicht betätigt wurde – oder sogar, wenn Besucher kein Facebook-Konto haben.

Was heißt nun dieser neue Urteil für uns alle?

  1. Künftig müssen Firmen auf jeden Fall ihre Nutzer darüber informieren, welche Daten sie via Like-Button-Einbindung an Facebook übermitteln. Ob auch eine Zustimmung eingeholt werden muss, könnte vom jeweiligen Einzelfall abhängen, denn das Urteil ist hier nicht eindeutig.
  2. Ausserdem hält die EuGH die Nutzer von Social Plugins für mitverantwortlich. Jeder Websiten-Betreiber ist hiervon betroffen. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit, stellt aber die größte Herausforderung für alle da.

Hier eine kleine Zusammenfassung des Rechtsanwalts Dr. Thomas Schenke von seinem Facebook Profil (gepostet am 29.07.2019)

  • Durch die Entscheidung wird m.E. die Nutzung von Social Media und Trackingtools wie Google Analytics oder Facebook-Pixel derzeit illegal.
  • Das bedeutet für Sie:
  • Nutzen Sie ab sofort Cookie-Opt-In-Banner. Plugins, Embeddings, Tracking-Tools und vergleichbare Dienste dürfen zuvor nicht aktiv sein.
  • Informieren Sie die Nutzer in Ihrer Datenschutzerklärung über alle eingesetzten/eingebundenen Dienste.
  • Wenn Sie einem Dienst erlauben die Daten der Besucher Ihrer Website oder eines Onlineprofils (z.B. Fanpage) zu erheben, sind Sie für diese Erhebung und Übermittlung mitverantwortlich. Sie können insoweit auf Auskunft, etwaigen Schadensersatz oder Bußgelder im gleichen Umfang wie Facebook belangt werden.
  • Ferner müssen die Anbieter der Dienste eine spezielle Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit anbieten. Solange ist m.E. praktisch die gesamte Nutzung von Social Media und Onlinetools illegal.
  • Weitere Informationen erhalten Sie in meinem Blogbeitrag.

Wir empfehlen euch, diesen Blog-Beitrag gründlich durchzulesen und bei Bedarf euch Hilfe zu holen. Jeder Webseiten-Betreiber ist hiervon betroffen.

Gerne können wir euch dazu beraten und eure Datenschutz-Erklärungen anpassen. Wir arbeiten mit Fachanwälten zusammen und können euch gerne unterstützen.

Last but not Least

Hier noch einmal alle wichtigen Links:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216555&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4667410

https://datenschutz-generator.de/eugh-urteil-like-button-cookie-opt-in-abmahnbarkeit/?fbclid=IwAR0w7EdQl_glhTXDi5cZYIwcKZNxL1id6hQWVBg6y3ob7nacak39GOouUGE
https://www.facebook.com/raschwenke/

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